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Gründung einer Aktiengesellschaft: Ab welcher Größe macht das Sinn?

Eine Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft und sie wird als juristische Person gewertet. Hierzulande ist die AG die häufigste Rechtsform, bekannt ist aber auch unter der Bezeichnung „große Schwester der GmbH". Der Grund ist, dass die die beide Rechtsformen zahlreiche Gemeinsamkeiten aufweisen, aber natürlich gibt es auch sehr viele Unterschiede. Aktien sind immer ein spannendes Thema.

Die meisten Menschen, die sich mit Aktien beschäftigen, kaufen Aktien und wollen keine AG gründen. Aber ein Blick hinter die Kulissen, um zu verstehen, wie diese Rechtsform eines Unternehmens überhaupt funktioniert, ist sicher auch für jeden Käufer von Aktien lohnenswert. So hat man einfach ein besseres Hintergrundwissen, wenn man sich für Werte wie die Xiaomi Aktie interessiert, die gerade sehr populär geworden ist.

Wer kann eine AG gründen?

Grundsätzlich ist theoretisch bereits eine einzige Person ausreichend, um eine AG zu gründen, was aber eher nicht der Regelfall ist. Es gilt auch hier, wie bei jeder anderen Geschäftsgründung auch, sich vorab sehr gründlich zu informieren. Für gewöhnlich besteht eine AG gleich zu Beginn aus mehreren Gesellschaftern. Grund dafür ist vor allem das hohe Startkapital, das zu einer Gründung einer AG aufgebracht werden muss.

Dieses Startkapital beträgt 50.000 €. Die Haftung einer AG beschränkt sich auf das Firmenvermögen. Eine AG, die nur von einer Person gegründet wird, hat damit auch automatisch ihren Vorstand gefunden. Doch das reicht nicht aus, denn es ist hier vorgeschrieben, dass ein Aufsichtsrat, der aus mindestens 3 Personen besteht, benannt wird. Die Gründung einer AG ist ausschließlich für das Handelsgewerbe möglich.

Auch wenn es möglich ist, als Einzelperson eine AG zu gründen – vorausgesetzt, man verfügt über das nötige Stammkapital, so wird diese Rechtsform normalerweise von größeren Unternehmen gewählt.
Eine AG zu gründen, macht immer dann Sinn, wenn man mit dem Unternehmen an der Börse gehandelt werden möchte. Allerdings ist der Gang zur Börse nach der Gründung der AG natürlich nicht verpflichtend. Um sich zu entscheiden, ob man eine AG gründen möchte, oder eben nicht, sollte man mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen vertraut sein.

Die Gründung einer AG bringt Vor- und Nachteile mit sich

Ob man eine AG gründen möchte oder nicht, sollte im Vorfeld gut überlegt sein, denn diese Rechtsform ist komplex.

Welche Vorteile bietet die Gründung einer AG?

Eine AG wird als Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet. Das bedeutet, dass hier ausschließlich mit dem Stammkapital für Verbindlichkeiten gehaftet wird, nicht aber mit dem Privatvermögen.

Aufgrund der hohen Rücklagen stehen Aktiengesellschaft in einem guten Ruf, das gilt sowohl für die Wirtschaft als auch für die Kreditinstitute. Eine schnelle Kapitalbeschaffung ist hier in der Regel recht problemlos möglich.
Ein weiterer großer Vorteil der AGs ist, dass hier die Aktienanteile recht schnell und einfach gekauft bzw. verkauft werden können, was für eine gewisse finanzielle Unabhängigkeit sorgt und zur Erleichterung der täglichen Geschäfte führt.

Und welche Nachteile birgt die Gründung einer AG?

Während bei einer GmbH nur 25.000 € als Stammkapital benötigt werden, verdoppelt sich dieser Wert bei einer AG, es sind also 50.000 € notwendig. Hiervon müssen bereits bei der Gründung der AG 25 Prozent vorliegen.
Da es sich bei der Gründung einer AG um einen sehr komplexen Vorgang handelt, dauert dieser in der Regel recht lange. In der Folge setzt die AG einen hohen buchhalterischen Aufwand voraus. Dieser hohe Verwaltungsaufwand wirft zusätzliche Kosten auf. Diese sollten bei der Gründung unbedingt berücksichtigt werden.
AGs sind immer mit einer hohen Steuerlast konfrontiert. Folgende Steuern müssen AGs zahlen: Körperschaftssteuer, Kapitalertragssteuer, Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer.

Wichtige Aspekte, die bei der Gründung einer AG zu beachten sind

Bei der Gründung einer AG ist es erforderlich, eine umfassende und sehr komplexe Satzung zu erlassen. Für diese Aufgabe empfiehlt es sich, einen rechtlichen Beistand hinzuzuziehen. Hier gibt es viele Dinge, die die Gründung sowohl deutlich erschweren als auch komplett verhindern könnten. Ein AG-Vertrag muss einige essentielle Bestandteile enthalten.
Dazu zählen, der Name des Unternehmens, der Geschäftssitz, der Unternehmensgegenstand der Aktiengesellschaft, den oder die Firmengründer, die Höhe des eingezahlten Stammkapitals, die Ausgabeform der Aktien, die Zahl der Vorstandsmitglieder, die Zerlegung des Grundkapitals ebenso wie die individuellen Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen.
Das ist aber nur ein kurzer Überblick, denn die Anforderungen bei der Gründung einer AG sind weit umfangreicher. Die Zahl der Vorstandsmitglieder hängt beispielsweise davon ab, wieviel Grundkapital die Aktiengesellschaft umfasst.
Auch die Grundlagen der Geschäftsordnung, die vom Vorstand erlassen wird, können direkt im Aktiengesellschaftsvertrag festgehalten werden.
Zudem sollten von vornherein die wichtigsten Vertreter der Aktiengesellschaft gleich im Vertrag vermerkt und gelistet sein. Welche Personen in der Satzung bestellt werden müssen, regelt der § 30 des Aktiengesetzes.
Da sich spätere Änderungen nur sehr schwer realisieren lassen, ist es im Vorfeld äußerst wichtig, die Grundlagen dieses Vertrages genau zu prüfen.

Wie verläuft die Anmeldung einer AG?

Zunächst ist es wichtig, alle Eckdaten des Geschäftsmodells genau zu definieren. Sowohl der Unternehmenszweck als auch der geplante Sitz sind hier entscheidende Kriterien. Es ist ein Aufsichtsrat festzulegen, der aus mindestens 3 Personen bestehen muss. Entscheidend ist zudem das benötigte Stammkapital in Höhe von 50.000 €. Eingebracht werden kann dieses in Form von Bargeld oder Sacheinlagen. Auch sollte im Vorfeld festgelegt werden, um welche Aktien-Gattung es sich künftig handeln soll.

Da es sich bei einer AG um einen Handelsbetrieb handelt, aber dennoch nicht alle Waren frei gehandelt werden dürfen, ist es sehr wichtig, dass man bereits vor der Gründung die notwendigen Genehmigungen einholt.
Im Rahmen eines Gesellschaftsvertrages wir die Satzung der Aktiengesellschaft festgehalten. Hier ist es immer sehr empfehlenswert, einen Anwalt für Arbeitsrecht zu involvieren. In der Satzung ist es verpflichtend, dass sämtliche an der Gründung beteiligte Aktionäre eine verpflichtende Übernahme der Aktien unterzeichnen. So stellt der Gesetzgeber sicher, dass die AG über das notwendige Stammkapital verfügt.
Danach muss die Satzung von einem Notar beglaubigt werden. Alle beteiligten Gründer müssen anlässlich der Beglaubigung vor Ort sein und unterschreiben.
Nach der notariellen Beglaubigung erfolgt die Eröffnung des Geschäftskontos, auch hier müssen wieder alle Gründer unterzeichnen. Dann müssen die jeweiligen Anteile auf das Geschäftskonto eingezahlt werden.
Im Anschluss erfolgt die Eintragung der AG in das Handelsregister und das Gewerbe wird beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet. Zum Schluss muss die AG nun noch beim Finanzamt angemeldet werden. Damit ist Gründung endlich abgeschlossen.

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